Gesundheitsförderung
Gewicht der Schultaschen
Die zunehmende Beeinträchtigung des Stütz- und Bewegungsapparates der Schuljugend verläuft zu Beginn weitgehend ohne auffällige Symptome. Solchen Entwicklungen kann nur durch ein entsprechendes Maßnahmenpaket entgegengetreten werden. Die Aktion "Bewegte Schule" und die allen Schulen zur Verfügung gestellte Broschüre, die wichtige Anregungen zu weiteren Schritten im Rahmen der Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung bietet, kann als ein Baustein im Rahmen dieses Paketes angesehen werden. Einen weiteren Schritt stellen die Bemühungen zur Reduktion des Gewichtes der Schultaschen dar.
Gesundheitsförderung und Prävention in Bewegung und Sport
Das Unterrichtsfach Bewegung und Sport, bewegungserziehliche Schulveranstaltungen und andere strukturellen Maßnahmen der Bewegungsförderung in der Schule, beinhalten einen hohen Anteil der Gesundheitsförderung und Prävention zuzurechnen ist.
In dieser Rubrik wird daher sämtliches unterstützendes Material zur Gesundheitsförderung und Prävention aufgelistet, das in der Schule und damit bei der Bewegungsförderung im weiteren Sinne relevant ist.
Erste Hilfe in österreichischen Schulen
Unter Erster Hilfe versteht man durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehört insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten. In den Schulen kann jede/r Beteiligte in die Situation kommen, als ErsthelferIn handeln zu müssen oder Erste Hilfe zu benötigen.
Aus gegebenem Anlass weist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur daher auf die Bedeutung der Ersten Hilfe hin. LehrerInnen, Verwaltungspersonal, aber vor allem auch SchülerInnen sollen Maßnahmen zur Ersten Hilfe beherrschen.
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Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Nichtraucherschutz (§ 12, §13, §13a): Rauchverbot gilt in Räumen für Unterrichts- und Fortbildungszwecke, Verhandlungszwecke und schulsportliche Betätigung. In Mehrzweckhallen und Räumen, die nicht ausschließlich diesen Zwecken gewidmet sind, gilt ein Rauchverbot für die Dauer der Nutzung für diese Zwecke im und für den davor liegenden Zeitraum, der für eine Entlüftung des Raumes erforderlich ist. Diese Regelungen gelten nicht für ausschließlich privaten Zwecken dienende Räume. Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und diesen Regelung gilt Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
Richtlinie für Buffetbetriebe, Lehrmittelverkaufsstellen, Automaten und Kopiergeräte
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gibt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshof folgende Hinweise für den Abschluss einschlägiger Pachtverträge und ermächtigt zugleich die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), die Zentrallehranstalten sowie die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, im Rahmen dieser Hinweise unter Handhabung ihres pflichtgemäßen Ermessens jeweils sach- und umständeadäquate Lösungen zu treffen. Die Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) können sämtliche mit diesem Rundschreiben erfassten Angelegenheiten den einzelnen Schulen übertragen.
Ozonwarnung. Vorgangsweise an Schulen
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und über die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen (Ozongesetz) wurde mit BGBl. I 34/2003 novelliert, womit die europäische Ozon-RL 2002/3/EG umgesetzt wurde und die neuen Schwellenwerte und Zielwerte traten mit 1.7.2003 in Kraft.
Das Ozongesetz unterscheidet zwischen einer Informationsschwelle und einer Alarmschwelle. Bei Überschreitung der Schwellenwerte wird die Bevölkerung über die Medien (insbesondere im Weg des Österreichischen Rundfunks, des Privatfernsehens und des privaten Hörfunks) informiert. Sobald die Informationsschwelle bzw. die Alarmschwelle an allen Messstellen innerhalb eines Ozon-Überwachungsgebietes nicht mehr überschritten wird und ein erneutes Überschreiten innerhalb von 24 Stunden nicht zu erwarten ist, wird die Bevölkerung ebenfalls darüber informiert.
Für Bewegung und Sport im Freien im Fallen einer Ozonwarnung besteht für die Schulen das Rundschreiben "Ozonwarnung Vorgangsweisen an Schulen - Rundschreiben Nr. 11/2006".
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Schulmilchaktion
In Abänderung (Aktualisierung) des Rundschreibens Nr. 87/1995, GZ Nr. 36.627/302-V/3/95, vom 29. Dezember 1995 (Schulmilchaktion: Neuorganisation aufgrund der Unterstützung durch die Europäische Union) wird bekannt gegeben: Die Schulmilchaktion - mit der Abgabe von Milchprodukten an Schulen - wird im Interesse der Gesundheitsvorsorge für Kinder und Jugendliche durchgeführt.
Die an der Aktion teilnehmenden Schulen haben eine Verpflichtungserklärung abzugeben und Kontrollen durch Prüforgane zu ermöglichen.
Strahlenschutz an Schulen
Schwere Reaktorunfälle können bei ungünstiger Wettersituation in Österreich zu Kontaminationssituationen führen, die ab einer gewissen Intensität auch die Durchführung von Schutzmaßnahmen für bestimmte Bevölkerungsgruppen notwendig machen können.
Daraus ergibt sich, dass in einer solchen Situation auch an Schulen besondere
Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Das Rundschreiben des Bildungsressorts im Gegenstand, Nr. 404/1992 (Zl. 20.700/52-III/10a/92), wurde aktualisiert.
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Schulgesundheitspflege: Rundschreiben zu § 13 Suchtsmittelgesetz
Das Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, löst mit 1. Jänner 1998 das bisher geltende Suchtgiftgesetz 1951 ab. Sein § 13 Abs. 1 enthält eine, sich ausdrücklich auf den Suchtgiftmißbrauch durch Schüler beziehende Bestimmung. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass ein Schüler Suchtgift missbraucht, so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Der schulpsychologische Dienst ist erforderlichenfalls beizuziehen. Ergibt die Untersuchung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 notwendig ist und ist diese nicht sichergestellt, oder wird vom Schüler, den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung oder die Konsultierung des schulpsychologischen Dienstes verweigert, so hat der Leiter der Schule anstelle einer Strafanzeige davon die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu verständigen.
Daraus ergeben sich verschiedene Massnahmen, die erläutert werden. Das Rundschreiben ersetzte das Rundschreiben Nr. 95/1993 (Durchführen der Suchtgiftgesetznovelle 1980 durch Schulen).