Sportrecht

Sportrecht

Bundessportförderungsgesetz 2017 (BSFG)

Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt, also die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.

Bundessportfördergesetz in der geltenden Fassung

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Vereinsgesetz 2002

Die österreichische Verfassung garantiert allen Menschen die Freiheit, sich mit anderen zusammenzuschließen, einen Verein zu gründen und einem Verein anzugehören. Seit 1. Juli 2002 tritt an Stelle des Vereinsgesetzes 1951 das Vereinsgesetz 2002. Das Vereinsgesetz 2002 bestimmt die Bundespolizeidirektion und - dort, wo es keine gibt - die Bezirksverwaltungsbehörden zu Vereinsbehörden erster Instanz. Diese Behörden nehmen alle vereinsgesetzlichen Aufgaben wahr. Örtlich zuständig ist jeweils die Vereinsbehörde, in deren Wirkungsbereich ein Verein seinen statutarischen Sitz hat. Aktuelle Anschriften, Telefon- und Faxnummern, sowie e-mail-Adressen finden Sie unter http://www.help.gv.at.

Vereinsgesetz 2002 in der geltenden Fassung

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Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Bundesgesetz 2007)

Doping kann die sportliche Leistungsfähigkeit beeinflussen, der Gesundheit der Sporttreibenden schaden und widerspricht dem Grundsatz der Fairness im sportlichen Wettbewerb.

Maßnahmen des Bundes zur Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen:

  • Förderungen nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz dürfen Sportorganisationen nur unter den zusätzlich zu vereinbarenden Bedingungen gewährt werden.
  • Werden die Regelungen durch Sportorganisationen verletzt, erlischt ab Verletzung der Anspruch auf bereits gewährte Förderungen und die ab diesem Zeitpunkt ausbezahlten Förderungen sind rückzuerstatten. Weiters ist ab Kenntnis der Verletzung die weitere Auszahlung bereits gewährter Förderungen einzustellen. Auf die Dauer der Verletzung der Regelungen ist die betreffende Sportorganisation von der Gewährung von Förderungen nach dem BSFG ausgeschlossen.
  • Wegen Verstoß gegen Anti-Doping-Regelungen vom Internationalen Olympischen Comité (IOC), zuständigen internationalen Sportfachverband, Internationalen Paralympischen Comité (IPC) oder von einer Sportorganisation gesperrte Sportler und Betreuungspersonen sind auf die Dauer der Sperre von der Förderung nach dem BSFG ausgeschlossen. Die Auszahlung bereits gewährter Förderungen ist einzustellen.
  • Je nach Schwere und Häufigkeit der Verletzung Regelungen kann der Ausschluss von Förderungen nach dem BSFG verlängert werden.
  • Der Bundeskanzler hat zu den Regelungen Richtlinien zu erlassen.
  • Die Leiter der Bundesdienststellen (= auch Schulen) haben sicherzustellen, dass Vertretern der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung und der WADA der Zugang für die Durchführung von Dopingkontrollen bei den auf ihrer Dienststelle tätigen oder untergebrachten Sportlern gewährt wird.

Anti-Dopinggesetz in der geltenden Fassung

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10 FIS Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder (Fassung 2002/2003)

Skifahren und Snowboarden bergen wie alle Sportarten Risiken. Die FIS-Regeln als Maßstab für sportgerechtes Verhalten des sorgfältigen und verantwortungsbewussten Skifahrers und Snowboarders haben zum Ziel, Unfälle auf Ski- und Snowboardabfahrten zu vermeiden.
Die FIS-Regeln gelten für alle Skifahrer und Snowboarder. Jeder Skifahrer und Snowboarder ist verpflichtet, sie zu kennen und einzuhalten. Wer unter Verstoß gegen die Regeln einen Unfall verursacht, kann für die Folgen zivil- und strafrechtlich verantwortlich werden.

FIS Verhaltensregeln