Unterricht

Die nachstehenden Rundschreiben und/oder Erlässe betreffen unmittelbar den Unterricht aus "Bewegung und Sport". Es wird darauf hingewiesen, dass in älteren Rechtsgrundlagen durchaus noch die Bezeichnung "Leibesübungen" für den Unterrichtsgegenstand anzutreffen ist und erst mit allfälligen Novellierungen bzw. Neuveröffentlichungen angepasst wird.

Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bewegungsorientierte Freizeitgestaltung in ganztägigen Schulformen und Bewegungsaktivitäten im Rahmen schulischer Betreuungsformen

Das gegenständliche Rundschreiben stellt eine Aktualisierung des Rundschreibens Nr. 22/2019 sowie des Rundschreibens Nr. 16/2014 dar, die zusammengeführt werden.

Der Unterricht in Bewegung und Sport, die bewegungsorientierte Freizeitgestaltung an ganztägigen Schulformen sowie die Durchführung von Bewegungsaktivitäten im Rahmen schulischer Betreuungsformen stehen oftmals im Spannungsfeld zwischen bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit einerseits sowie der Einhaltung bestimmter organisatorischer Rahmenbedingungen andererseits.

Ebenso ist die Unterrichtsorganisation oftmals von Fragen bezüglich der Teilnahme-verpflichtung im und Befreiungsmöglichkeiten vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sowie den daraus zu beachtenden Konsequenzen für die Leistungsbeurteilung betroffen. Das gegenständliche Rundschreiben fasst die einzuhaltenden Grundlagen zusammen.

Mit vorliegendem Rundschreiben treten die Rundschreiben Nr. 22/2019 und Nr. 16/2014 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung außer Kraft.

Link zum Rundschreiben Nr. 15/2024

Für den Kriterienkatalog für den Bau und Betrieb von schülergerechten Seilgartenanlagen, der als Orientierung für Lehrerinnen und Lehrer gelten soll, wird auf das Kuratorium für alpine Sicherheit verwiesen. Seilgartenanlagen, die den genannten Kriterienkatalog erfüllen, werden in besonderem Maße für Schülerinnen und Schüler empfohlen.

Rechtliche Grundlagen und Sicherheit bei Radausflügen

Das nachfolgende Schreiben fasst die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Radausflügen zusammen.

Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Auf Grund der §§ 6 bis 8, des § 28 Abs. 2 und des § 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes werden für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen verordnet.
Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. ie geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.

aktuelle Verordnung über Aufnahme- und Eignungsprüfungen

Nach oben

Grundsatzerlass zum Projektunterricht

Vorrangige Ziele des Projektunterrichtes sind: Autonomes Lernen und Handeln, eigene Fähigkeiten und Bedürfnisse erkennen und weiterentwickeln, Handlungsbereitschaft entwickeln und Verantwortung übernehmen, ein weltoffenes, gesellschaftlich-historisches Problembewußtsein ausbilden, Probleme erkennen, strukturieren und kreative Lösungsstrategien entwickeln, kommunikative und kooperative Kompetenzen sowie Konfliktfähigkeit entwickeln und organisatorische Zusammenhänge begreifen und gestalten.
Dazu gibt es wertvolle Tipps in einer umfangreichen Broschüre des bmukk.

Schulordnung

Auf Grund der §§ 43 bis 50 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr.
139/1974 (in der geltenden Fassung), wird verordnet: 

Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern. Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.

Daraus folgen eine Reihe von Verhaltensregeln für Schülerinnen und Schüler, für Lehrerinnen und Lehrer, aber auch Auflagen an die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten.

aktuelle Fassung der Verordnung über die Schulordnung

Nach oben