Schulveranstaltungen
Schulunterrichtsgesetz
Der § 13 des Schulunterrichtsgesetzes regelt grundsätzlich die organisation und Durchführung von Schulveranstaltungen.
Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.
Geregelt wird auch die Frage der Teilnahme vom Schülerinnen und Schülern bei mehrtägigen Schulveranstaltungen.
Schulveranstaltungenverordnung
Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen bis zu einem Tag sowie auch mehrtägige Veranstaltungen, die schulautonom vorzubereiten und durchzuführen sind. Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes. Im Rahmen der Schulveranstaltung sind auch gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen.
Als bewegungserziehliche Schulveranstaltungen kommen Sporttage (z. B. Wanderungen) und insbesondere Sportwochen (z. B. Wintersportwochen, Sommersportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen) zur Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler in Betracht.
Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen
Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des Sculunterrichtsgesetzes (SchUG) des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) sind "Richtlinien" zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes) (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport) erstellt worden.
Die Richtlinien sind durch die Schulleitung in Zusammenhang mit der Planung von Schulveranstaltungen den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Schülerunterstützungen für bedürftige Schüler an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an mittleren und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung im Falle der Teilnahme an einer Schulveranstaltung von mindestens fünftägiger Dauer (Sportwoche, Projektwoche, Schüleraustausch usw.) gemäß § 1 Abs. 2 der Schulveranstaltungs-Verordnung 1995 i. d derzeit geltenden Fassung.
Rundschreiben 27/2023 zur finanziellen Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen
Zusätzlich besteht aktuell für Erziehungsberechtigte, die einen Bedürftigkeitsnachweis vorlegen können, bei der Servicestelle Schulsportwochen um eine zusätzliche Unterstützung in der Höhe von maximal €100,- für die Teilnahme ihres Kindes an einer Sportwoche ansuchen zu können. Weitere Infos finden Sie auf der Webseite der Servicestelle Schulsportwochen
Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen
Mit dem Rundschreiben 26/2024 „Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen, Ausgabe Juni 2024“ werden die Regelungen für die Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen aktualisiert.