Schulveranstaltungen

§ 13 Schulunterrichtsgesetz

Der § 13 regelt grundsätzlich die Schulveranstaltungen und beinhaltet die Verordnungsermächtigung.

Aufgabe der Schulveranstaltungen ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung.

Geregelt wird auch die Frage der Teilnahme vom Schüler/innen bei mehrtägigen Schulveranstaltungen.

Aktuelle Fassung des Schulunterrichtsgesetzes

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Schulveranstaltungenverordnung 1995

Schulveranstaltungen sind Veranstaltungen bis zu einem Tag und mehrtägige Veranstaltungen und schulautonom vorzubereiten und durchzuführen. Im Rahmen der Schulveranstaltung sind gemeinschaftserzieherische Aufgaben wahrzunehmen. Schulveranstaltungen dienen der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes.
Als bewegungserziehliche Schulveranstaltungen kommen Sporttage (Wanderungen) und insbesondere Sportwochen (zB Wintersportwochen, Sommersportwochen, Bewegungsangebote im Zusammenhang mit anderen Formen von Schulveranstaltungen) zur Förderung der Bewegungsfähigkeit und Bewegungsbereitschaft sowie die Verbesserung der motorischen Leistungsfähigkeit der Schüler in Betracht.

Aktuelle Fassung der Schulveranstaltungsverordnung

Richtlinien für die Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Auf Grund des § 13 Abs. 2 Z. 2 des SchUG und des § 6 bzw. des § 9 Abs. 1 der Schulveranstaltungenverordnung 1995 (SchVV) erneuert das BMBF im Jahr 2014 die "Richtlinien" zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen (innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes) (z.B. Sporttage, Wandertage, Sportwochen, Projektwochen mit Sport).

Die Richtlinien sind durch die Direktion im Zusammenhang mit der Planung von Schulveranstaltungen den Mitgliedern des Klassen- oder Schulforums bzw. Schulgemeinschaftsausschusses nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Finanzielle Unterstützungen für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Schülerunterstützungen für bedürftige Schüler an allgemein bildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an mittleren und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung im Falle der Teilnahme an einer Schulveranstaltung von mindestens fünftägiger Dauer (Sportwoche, Projektwoche, Schüleraustausch usw.) gemäß § 1 Abs. 2 der Schulveranstaltungs-Verordnung 1995 i. d derzeit geltenden Fassung.

Rundschreiben 27/2023 zur finanziellen Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen 

Zusätzlich besteht aktuell für Erziehungsberechtigte, die einen Bedürftigkeitsnachweis vorlegen können, bei der Servicestelle Schulsportwochen um eine zusätzliche Unterstützung in der Höhe von maximal €100,- für die Teilnahme ihres Kindes an einer Sportwoche ansuchen zu können. Weitere Infos finden Sie auf der Webseite der Servicestelle Schulsportwochen 

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Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen

Mit dem Rundschreiben 26/2024Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen, Ausgabe Juni 2024“ werden die Regelungen für die Verrechnung von Kostenbeiträgen für mehrtätige Schulveranstaltungen der Bundesschulen aktualisiert.