Beurteilung / Reifeprüfung

Leistungsbeurteilung und Reifeprüfung

Leistungsfeststellungen (z.B. Mitarbeit, Prüfungen oder Schularbeiten) sollen Schüler und Schülerinnen zu sachlich begründeter Selbsteinschätzung
hinführen. Sie haben so in den Unterricht eingebaut zu werden, dass alle Schüler und Schülerinnen Nutzen daraus ziehen können. Leistungsfeststellungen bilden die Grundlage der Leistungsbeurteilung, die üblicherweise in Form von Noten erfolgt . Die Leistungsbeurteilung muss sachlich fundiert sein; die Art ihrer Bekanntgabe darf Schüler und Schülerinnen nicht in ihrer Selbstachtung beeinträchtigen oder entmutigen.

Leistungsbeurteilung

Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung. Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).

Aktuelle Fassung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Eine Arbeitsgruppe der Fachinspektoren für Bewegung und Sport hat mit Unterstützung des rechtsadministrativen Dienstes des Bundesministerium für Bildung und Frauen eine Interpretation und Anwendung der gültigen Leistungsbeurteilungsverordnung auf den Unterrichtgegenstand Bewegung und Sport skizziert,

Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen

Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemein bildenden höheren Schulen mit Ausnahme der allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige. Zu beachten sind am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung der Ausbildungsbereich der Pflichtgegenstände Bewegung und Sport bzw. Sportkunde.

Aktuelle Fassung der Reifeprüfungsverordnung der AHS

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Reifeprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen und Bildungsanstalten

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz geregelten berufsbildenden höheren Schulen, öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und Sonderformen der genannten Schulen.

Aktuelle Fassung der Reifeprüfungsverordnung in den BHS

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Leitfaden zur neuen Reifeprüfung in Bewegung und Sport, Sportkunde sowie den Wahlpflichtgegenstand Sporttherorie

Die Fachaufsicht für Bewegung und Sport hat für die, ab dem Schuljahr 2015/16 an allen AHS stattfindende teilzentrale, standardisierte, kompetenzorientierte Reifeprüfung, eine Handreichung erstellt, die die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Reifeprüfung in den Unterrichtsgegenständen "Bewegung und Sport", "Sportkunde" sowie dem Wahlpflichtgegenstand Sporttheorie zusammenfasst.

Leitfaden zur neuen Reifeprüfung in Bewegung und Sport, Sportkunde sowie den Wahlpflichtgegenstand Sporttherorie

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Auskunftserteilung der Schule gegenüber Eltern volljähriger Schüler

Mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001wurde das Volljährigkeitsalter ab dem 1. Juli 2001 auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt. Dies bedeutet, dass die volle Handlungsfähigkeit nunmehr mit dem vollendeten 18. Lebensjahr eintritt und das Erziehungsrecht der Eltern mit diesem Zeitpunkt erlischt. Das Schulunterrichtsgesetz sieht in verschiedenen Bestimmungen Mitwirkungs-, Mitbestimmungs und Informationsrechte der Erziehungsberechtigten vor.  Der Erlass soll klarstellen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, dem gemeinsamen Anliegen nach einer gedeihlichen Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligter in dieser Hinsicht gerecht zu werden.

Herabsetzung des Volljährigkeitsalters Verhaltensvereinbarungen

Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr tritt die volle Handlungsfähigkeit ein. Somit fällt ab diesem Zeitpunkt das Erziehungsrecht der Eltern weg. Darauf ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen: - Zustellungen von schulischen Entscheidungen (z.B. über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen), Einbringen von Berufungen,  schriftliche Aufforderung zur Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht usw.
Die Eltern von volljährigen Schülern sind vertretungsbefugt, wenn sie hiezu bevollmächtigt wurden.